Statuten des Arlesheimer Gewerbe- und Industrievereins (AGIV)
1. Name, Dauer und Sitz
1.1. Unter dem Namen "Arlesheimer Gewerbe und Industrieverein (AGIV)"
besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB gelten,
soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Der Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein ist gleichzeitig Mitglied des
Gewerbeverbandes Baselland.
1.2. Die Dauer ist unbestimmt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
2. Zweck
2.1 Der Gewerbe- und Industrieverein vertritt die Interessen des Gewerbes und
der Industrie nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft und des Privateigentums.
2.2 Insbesondere verfolgt er uneigennützig folgende Ziele:
- Stellungnahme zu beruflichen, wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Tagesfragen
- Wahrung der Berufsinteressen der Handwerker-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe
- Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
- Vermittlung, Beratung und Wahrnehmung von Mitgliederinteressen in Fragen
der kommunalen und kantonalen Behörden, in Kommissionen sowie Wirtschaftsgruppierungen
- Pflege des Solidaritätsgedankens und Förderung der freundschaftlichen
Beziehungen unter den Mitgliedern zur Stärkung des lokalen Gewerbes
- Durchführung von Veranstaltungen im Interesse des lokalen Gewerbes
(Gewerbeausstellungen, Märkte etc.)
3. Mitgliedschaft
3.1. Arten der Mitgliedschaft
3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2. Als Mitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende
natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in
Handel, Gewerbe, Industrie und Dienstleistung tätig ist.
3.1.3. Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden,
die dem Verein während längeren Jahren als Aktivmitglied angehörten
und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.4. Zu den Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt
werden, sie sich für den Verein und die Gewerbeförderung besonders
verdient gemacht haben.
3.2. Aufnahme und Ernennung
3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
3.2.2. Die Ernennung zu Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung
stimmberechtigt.
3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag
zu entrichten.
3.3.3. Die finanziellen Beitragspflichten, die jedes Mitglied zu erfüllen
hat, werden verbindlich in einem separaten Beitragsreglement geregelt, welches
integrierender Bestandteil dieser Statuten ist.
3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres
und unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist erfolgen
kann
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Konkurs,
durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma
- durch Ausschluss.
3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen
des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf
das Vereinsvermögen. Ausstehende, sowie laufende Jahresbeiträge sind
noch zu entrichten.
4. Organisation
4.1. Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
4.2. Die Generalversammlung
4.2.1. Die Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte
des Jahres statt.
4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen
werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-,
Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.
4.2.3. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Gewerbe- und Industrievereins.
Sie hat über folgende Geschäfte zu befinden:
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Wahl der Stimmenzähler
- Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung aller Geschäfte und Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen
oder Mitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins
4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage zum voraus
durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu
erfolgen.
4.2.5. Anträge von Mitgliedern, welche an der Generalversammlung behandelt
werden sollen, müssen dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich eingereicht werden.
4.2.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden
durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahme siehe Ziffer 6.1. und
6.2.)
4.2.7. Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst,
und mit einfacher Stimmenmehrheit.
4.3. Der Vorstand
4.3.1. Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen
aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
4.3.2. Er wird auf eine Amtdauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl
ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4.3.3. Der Verein wird durch den Vorstand nach aussen vertreten. Der Präsident
führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandmitglied.
4.3.4. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.
Der Kassier hat die Mitgliederbeiträge einzuziehen und die Jahresrechnung
zu erstellen.
4.3.5. Dem Vorstand obliegt:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
- Vorbereitung von Vereinsversammlungen
- Antrag an die Generalversammlung zur Aufnahme von Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 3000.-
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
4.4. Spezialkommissionen
4.4.1. Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter
Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
4.5. Rechnungsrevisoren
4.5.1. Die ordentliche Generalversammlung wählt 3 Rechnungsrevisoren für
eine Amtszeit von 3 Jahren.
4.5.2. Amtsfolge: Neu gewählt wird nur der Ersatzrevisor, der automatisch
zum 2. und 1. Revisor nachrückt während seiner dreijährigen Amtszeit.
4.5.3. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die
Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich
Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der Revisoren muss zudem an
der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend
sein.
5. Finanzen
5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- allfälligen anderen Zuwendungen
- Veranstaltungen
5.2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision
müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht
werden.
6.2. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins
muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht
werden.
6.3. Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliges
Vermögen des Arlesheimer Gewerbe- und Industrievereins ist bei dessen Auflösung
treuhänderisch dem Gewerbeverband Baselland zu übergeben, ebenso sämtliche
Akten.
6.4. Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. Mai 1995 genehmigt und
in Kraft gesetzt.
Der Präsident: W. Manz
Der Aktuar: W. Fritz
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