Informationen zur Mitgliedschaft beim kantonalen Dachverband der KMU, der Wirtschaftskammer Baselland

Die Wirtschaftskammer Baselland

Die Wirtschaftskammer Baselland ist die Interessengemeinschaft der Klein- und Mittelunter- nehmen (KMU) aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie sowie der Selbständigerwerbenden im Kanton Baselland. Sie wirkt als Dachorganisation der ihr angeschlossenen örtlichen und regionalen KMU-Vereinigungen (Gewerbe- bzw. Gewerbe- und Industrievereine), der Berufs- und Branchenverbände sowie der Einzelmitglieder. Ihre Organisationsstruktur stützt sich auf eine dezentrale, starke Basis. Über 10’000 KMU und über 100 kommunale, regionale und kantonale Verbände und Organisationen bauen auf die mittelständische Solidarität und vertrauen der Geschäftsstelle der Wirtschaftskammer im «Haus der Wirtschaft» ihre Interessenvertretung an.

Der Einsatz der Wirtschaftskammer gilt in erster Linie der Schaffung bzw. Erhaltung optimaler wirtschaftlicher, politischer und fiskalischer Rahmenbedingungen für die kleinen und mittleren Unternehmen. Neben der zentralen Aufgabe der wirtschaftspolitischen Interessenvertretung bietet die Geschäftsstelle im «Haus der Wirtschaft» den Mitgliedern und angeschlossenen Organisationen eine breite Dienstleistungspalette an.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Baselland

Der «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» ist als regionale KMU-Vereinigung Kollektivmitglied beim kantonalen Dachverband der KMU, der Wirtschaftskammer Baselland. Er ist der Wirtschaftskammer Baselland als Mitgliedsektion mit all seinen Mitglieder ange- schlossen. Das bedeutet, dass das einzelne Mitglied mit seinem Beitritt zum «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Baselland erwirbt.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Baselland gewährleistet jedem einzelnen Mitglied des «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» Zugang zum umfassenden Dienstleistungsangebot des kantonalen Dachverbands und ebenfalls zum grossen Beziehungsnetz in Politik und Wirtschaft. Mit ihren vereinten Kräften und ihrer gemeinsamen Stärke im kantonalen Dachverband der KMU sichern die Mitglieder die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Als Mitgliedsektion ist der «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» mit zurzeit Delegierten in der Delegiertenversammlung der Wirtschaftskammer Baselland vertreten, welche dort die Interessen der Mitglieder des «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» vertreten.

Der jährliche Mitgliederbeitrag an die Wirtschaftskammer Baselland des einzelnen Mitglieds des «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» (zurzeit CHF 45.00 pro Jahr) ist im Jahresbeitrag an den «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» inbegriffen. Von diesen CHF 45.00 geht rund die Hälfte an den Schweizerischen Gewerbeverband (SGV), den schweizerischen Dachverband der KMU. Die Abrechnung des Mitgliederbeitrags erfolgt direkt zwischen dem «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» und der Wirtschaftskammer Baselland. Über die konkrete Verwendung des bei der Wirtschaftskammer Baselland verbleibenden Mitgliederbeitrags beschliesst ausschliesslich der Wirtschaftsrat Baselland (Präsidentenkonferenz der Mitgliedsektionen), in welchem der «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» mit einem Sitz und einer Stimme vertreten ist.

Der statutarische «Aktionsfonds der Baselbieter KMU»

Der statutarische «Aktionsfonds der Baselbieter KMU» dient – im Interesse der Gesamtheit der Verbandsmitglieder – der Finanzierung von Aktivitäten zur Stärkung und zur Verteidigung der Position der Selbständigerwerbenden und der KMU aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere bezweckt er die Abwehr von wirtschafts- und unternehmerfeindlichen Volksinitiativen, Referenden, Gesetzen, Verordnungen und Reglementen.

Der statutarische Aktionsfonds wird von der Gesamtheit aller Mitglieder getragen, indem jedes der Wirtschaftskammer angeschlossene Mitglied einen jährlichen Beitrag in diesen Fonds leistet (zurzeit CHF 35.00 pro Jahr). Dieser Beitrag ist im jährlichen Aktivmitgliederbeitrag des «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» nicht inbegriffen. Er wird beim einzelnen Mitglied jährlich direkt von der Wirtschaftskammer Baselland in Rechnung gestellt und einkassiert. Über die konkrete Verwendung der Mittel des «Aktionsfonds der Baselbieter KMU» beschliesst ausschliesslich der Wirtschaftsrat Baselland (Präsidentenkonferenz der Mitgliedsektionen), in welchem der «Arlesheimer Gewerbe- und Industrieverein» mit einem Sitz und einer Stimme vertreten ist.

Die Familienausgleichskasse GEFAK

Die «Familienausgleichskasse GEFAK» ist die Nachfolge-Organisation der aufgrund der Gesetzesänderungen auf schweizerischer und in der Folge auch auf kantonaler Ebene (wie auch alle anderen Familienausgleichskassen) per 31. Dezember 2006 im Kanton Basel- Landschaft nicht mehr anerkannten «GEFAK Baselland». Sie hat per 1. Januar 2007 alle Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten derselbigen übernommen und wird seither unter dem Namen «Familienausgleichskasse GEFAK» als besonderer Dienstzweig ihres Gründerverbands, der Wirtschaftskammer Baselland, geführt. Die «Familienausgleichskasse GEFAK» bildet auf der Grundlage des durch den Gründerverband beschlossenen und vom Kanton Basel-Landschaft genehmigten Kassenreglements eine vom Gründerverband errichtete Familienausgleichskasse für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.

Leistungsauszug

Die Haupttätigkeit liegt bei der Veranlagung und Ausrichtung von gesetzlichen Familienzulagen. Im Rahmen von ebenfalls gesetzlich definierten, weiteren Aufgaben und Leistungen werden im Auftrag der Vertragsparteien von verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zahlreiche spezifische Sozial-Ausgleichsleistungen zwischen allen angeschlossenen Arbeitgebenden abgewickelt, insbesondere Lohnausfall-Entschädigungen bei Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst, Lohnausfall-Entschädigungen bei UVG-Karenztagen, Lohnausfall-Entschädigungen bei Ausübung von öffentlichen Ämtern und gesetzlichen Pflichten, Lohnausfall- Entschädigungen bei beruflicher Weiterbildung und Absenzen, Ferien-Ausgleichskasse für zusätzliche Ferienguthaben von älteren Arbeitnehmenden, Lohnfortzahlungen bei Todesfall, Veranlagung und Inkasso von GAV-Vollzugskostenbeiträgen (auch bei Arbeitgebern im Aus- land für deren in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden), usw.

Gesetzliche Bestimmungen

Seit 2007 hat der Kanton Baselland ein neues Familienzulagengesetz1). Dieses moderne, letztmals am 7. Mai 2009 dem neuen Bundesgesetz angepasste Gesetz hat zahlreiche Un- gleichheiten im Bereich der Familienausgleichskassen beseitigen können. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden massive Ungerechtigkeiten, indem beispielsweise zwischen einzelnen Branchen riesige Unterschiede in der Höhe der zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge klafften – und zwar zu Ungunsten des Gewerbes. Mit dem neuen Gesetz ist die Benachteiligung des Gewerbes stark gemildert. Der darauf gestützte Ausgleich stellt sicher, dass zum Beispiel die grossen Industrie- und Dienstleistungsbranchen wie Chemie/Pharma, Finanzdienstleister usw., die früher gegenüber dem Gewerbe mit ungleich tieferen Prämien operieren konnten, gleichermassen in den Gesamtausgleich mit einbezogen sind.

Kassen-Zugehörigkeit / Kassen-Anschlusspflicht

Im massgeblichen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ist die Kassen-Zugehörigkeit bzw. die Kassen-Anschlusspflicht klar und restriktiv geregelt. Das frühere, unsolidarische Wunschkonzert von Einzelnen ist – zu Gunsten des Gewerbes – nicht mehr möglich. Dabei wurde die gleiche Regelung übernommen, wie sie die AHV- Gesetzgebung schon seit deren Anbeginn kennt: massgebend für die Kassenzugehörigkeit eines Unternehmens ist dessen Verbandszugehörigkeit. Sie gibt vor, mit welcher Kasse die Beiträge und Leistungen abzurechnen sind. Verfügt ein Unternehmen über Mitgliedschaften in verschiedenen Verbänden mit verbandseigenen Ausgleichskassen, so kann es zwischen den entsprechenden Verbandskassen wählen. Die kantonale Ausgleichskasse dient nur noch als Auffangkasse für jene Unternehmen, die keinem entsprechenden Verband ange- schlossen sind und als Kasse für Nicht-Erwerbstätige. Daraus ergibt sich: wer in eine gewerbliche Organisation aufgenommen wird, wirkt auch solidarisch mit dem gesamten Ge- werbe in der Familienausgleichskasse des Gewerbes mit.

Die AHV-Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114

Die AHV-Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 ist die von der Wirtschaftskammer Basel- land gegründete und als besonderer Dienstzweig des Gründerverbands geführte AHV- Ausgleichskasse nach AHV-Gesetz2). Sie wickelt die Beiträge und Leistungen gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen ab. Massgebend für die Kassenzugehörigkeit eines Unternehmens ist gemäss den Gesetzesbestimmungen dessen Verbandszugehörigkeit. Sie geben vor, mit welcher Kasse die Beiträge und Leistungen abzurechnen sind. Verfügt ein Unternehmen über Mitgliedschaften in verschiedenen Verbänden mit verbandseigenen AHV- Ausgleichskassen, so kann es zwischen den entsprechenden Verbandskassen wählen. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse dient nur als Auffangkasse für jene Unternehmen, die keinem entsprechenden Verband angeschlossen sind.

Liestal, Januar 2012

Original zum Download

  1. Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EGFamZG, GS 36.1200, SGS 838)
  2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)